A. Rechtsänderungen
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Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen
Angehörigen
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Änderung von Versorgungsverträgen
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Teilverzicht auf eine Pensionszusage
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Steuerfreie Lohnzuschüsse des Arbeitgebers
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-
Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte
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-
Nachrüsten eines Dienstwagens
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-
Abzug von Heimkosten
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-
Krankheitskosten als außergewöhnliche
Belastungen -
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-
Keine Doppelförderung von
Handwerkerleistungen im Privathaushalt
-
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B. Sonstiges
- Umsatzsteuer bei Imbissbuden -
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- Istbesteuerung bei Freiberuflern -
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- Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei
Bargeschäften -
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- Änderungen beim Elterngeld -
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- Krankenversicherungspflicht bei
Direktversicherungen
-
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- Neuregelung der Selbstanzeige
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A. Einkommensteuer

1. Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen
Angehörigen
Darlehensverträge zwischen Angehörigen werden
steuerlich anerkannt, wenn sie zivilrechtlich
wirksam abgeschlossen undtatsächlich wie
vereinbart durchgeführt werden. Außerdem müssen
sie dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.
Zum Fremdvergleich gehört, dass der
Darlehensvertrag eine Tilgungsvereinbarung
enthält, die Zinsen pünktlich bezahlt werden und
eine bankübliche Sicherheit bestellt ist, z.B.
Hypothek, Grundschuld oder Bankbürgschaft. Die
Finanzverwaltung verzichtet auf eine bankübliche
Sicherheit nur bei volljährigen Angehörigen, die
wirtschaftlich voneinander unabhängig sind. Beim
Abschluss von Darlehensverträgen mit
minderjährigen Kindern muss das Kind von einem
Ergänzungspfleger vertreten werden, denn die
Eltern sind von der Vertretung ihres Kindes
ausgeschlossen. Die gezahlten Zinsen dürfen
nicht für den laufenden Unterhalt des Kindes
verwendet werden. Schenkt der Vater dem Kind
Geld unter der Auflage der Rückgabe als Darlehen
oder werden Schenkung und Darlehen in einer
Urkunde vereinbart, kann der Vater die
Darlehenszinsen nicht als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abziehen. Schenkung und
Darlehensvertrag werden steuerlich nicht
anerkannt. Zwischen Schenkung und
Darlehensgewährung sollte ausreichend Zeit
vergehen. Wird der geschenkte Betrag schon nach
kurzer Zeit als Darlehen an den Schenker
zurückgegeben, geht die Finanzverwaltung von
einer schädlichen Abhängigkeit zwischen
Schenkung und Darlehen aus.
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2. Änderung von Versorgungsverträgen
Geht im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der
Betrieb der Eltern auf den Sohn oder die Tochter
über, wird dies häufig mit einem
Versorgungsvertrag verknüpft, der für die Eltern
lebenslange Versorgungsleistungen =
Rentenzahlungen vorsieht. Wenn Leistung =
Betrieb und Gegenleistung = Rente nicht nach
kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander
abgewogen sind, sondern sich die Höhe der Rente
nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern
richtet, liegt keine Betriebsveräußerung vor,
d.h. die Rente gilt nicht als Kaufpreis für den
Betrieb. Das Kind kann die Rente als
Sonderausgabe abziehen, die Eltern müssen die
Rentenzahlungen voll versteuern. Die steuerliche
Anerkennung des Versorgungsvertrags setzt
voraus, dass beide Parteien die Einhaltung des
Vertrags ernsthaft wollen. Zwar sind Anpassungen
der Zahlungen an einen veränderten Bedarf der
Eltern oder an eine veränderte Ertragslagedes
übergegangenen Betriebs zulässig; jedoch müssen
solche Änderungen schriftlich festgehalten und
die dafür maßgebenden Gründe dokumentiert
werden. Willkürliche oder nur mündlich
vereinbarte Abweichungen vom Versorgungsvertrag
gefährden die steuerliche Anerkennung. Werden
z.B. wegen Liquiditätsschwierigkeiten die
Zahlungen ohne schriftliche Vereinbarung für
einige Monate ausgesetzt und dann wieder
aufgenommen, ist ein Sonderausgabenabzug für die
wieder aufgenommenen Zahlungen nicht mehr
möglich.
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3. Teilverzicht auf eine Pensionszusage
Erhält ein GmbHGesellschafterGeschäftsführer von
seiner GmbH als betriebliche Altersversorgung
eine Pensionszusage, wird im Jahresabschluss der
GmbH eine gewinnmindernde Pensionsrückstellung
als Schuld ausgewiesen. Zur Finanzierung der
Pensionszusage wird häufig eine
Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Reicht
die Rückdeckungsversicherung wegen zu geringer
Versicherungserträge nicht mehr aus oder sind
die Verbindlichkeiten der GmbH insgesamt zu
stark angestiegen, kann eine Reduzierung der
Pensionszusage notwendig werden. In diesem Fall
muss die Pensionsrückstellung der GmbH teilweise
aufgelöst werden. Dies führt bei der GmbH zu
einem außerordentlichen Ertrag. Durch den
Teilverzicht gewährt der
GesellschafterGeschäftsführer seiner GmbH einen
Vorteil, den ein Nichtgesellschafter regelmäßig
nicht gewährt hätte. Diese Vorteilsgewährung ist
steuerlich eine verdeckte Einlage in die GmbH.
Dadurch erhöhen sich beim Gesellschafter die
Anschaffungskosten für den GmbHAnteil. Dieses
Mehr an Anschaffungskosten muss der
GesellschafterGeschäftsführer jedoch im
Verzichtsjahr als Einkommen versteuern. Die
Besteuerung kann vermieden werden, wenn die
Pensionszusage nur so weit verringert wird, dass
der versicherungsmathematische Barwert der
reduzierten Pensionszusage nicht kleiner ist als
der Barwert der bis zum Verzicht erdienten
Pensionsansprüche. Entgegen der bisherigen
Verwaltungsauffassung führt somit nicht jeder
Teilverzicht zu Mehrsteuern beim
GesellschafterGeschäftsführer.
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4. Steuerfreie
Lohnzuschüsse des Arbeitgebers
Grundsätzlich sind alle Zuwendungen, die
Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, als
Baroder Sachlohn zu versteuern. Das
Einkommensteuergesetz kennt jedoch Ausnahmen:
Z.B. ist der Vorteil des Arbeitnehmers aus der
privaten Nutzung eines betrieblichen Telefons
oder Computers steuerfrei. Bestimmte
Steuervergünstigungen hängen davon ab, dass sie
zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden, z.B.
• steuerfreie Kindergartenzuschüsse,
• steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur
betrieblichen Gesundheitsförderung oder •
mit 15 v.H. pauschal besteuerte
Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Bisher galt die
Umwandlung freiwilliger Arbeitgeberleistungen in
steuerbegünstigte Leistungen, z.B. freiwillig
gezahltes Urlaubsgeld in steuerfreie
Kindergartenzuschüsse, als schädlich, wenn die
Umwandlung nur für einen Teil der Belegschaft
erfolgte. Nach neuer Auffassung der
Finanzverwaltung kommt es für die
Steuerbegünstigung nur noch darauf an, dass die
Arbeitgeberleistung zusätzlich zum geschuldeten
Arbeitslohn erbracht wird. Diese Voraussetzung
ist bei Umwandlung freiwilliger Zahlungen des
Arbeitgebers in eine steuerbegünstigte Leistung
stets erfüllt.
Beispiel: Die XAG in
Hamburg gewährt ihren Arbeitnehmern erstmals ein
freiwilliges Weihnachtsgeld in Höhe eines
Monatsgehalts. Mit dem Hamburger Verkehrsverbund
schließt sie ein Großkundenabonnement ab über
den Erwerb von Monatskarten für jeweils 106 €.
Die XAG gibt die Monatskarten als Jobtickets für
monatlich 50 ! an ihre Mitarbeiter weiter, indem
sie ihnen ein um (12 x 50 =) 600 ! gekürztes
Weihnachtsgeld auszahlt. Diejenigen Mitarbeiter,
die das Jobticket nicht in Anspruch nehmen,
erhalten ihr volles Weihnachtsgeld. Die XAG kann
den geldwerten Vorteil von monatlich (106 ./.
50=) 56 ! pauschal mit 15 v.H. = 8,40 ! +
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
versteuern, denn sie gewährt den Zuschuss
zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn.
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5.
Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte
Für jeden Entfernungskilometer, den ein
Arbeitnehmer mit seinem Dienstwagen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeits stätte zurücklegt,
sind monatlich 0,03 v.H. des inländischen
Bruttolistenpreises des Pkw im Zeitpunkt der
Erstzulassung als Arbeitslohn zu versteuern.
Dies gilt allerdings nur, wenn kein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Laut
Bundesfinanz hof ist der 0,03 v.H.Zuschlag nicht
anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer den
Dienstwagen an weniger als 15 Tagen monatlich
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
verwendet. Stattdessen verlangt der
Bundesfinanzhof in diesen Fällen nur, dass für
jeden tatsächlichen Fahrtag pro
Entfernungskilometer ein Zuschlag von 0,002 v.H.
des Bruttolistenpreises bei Erstzu lassung als
Arbeitslohn der Lohnsteuer zu unterwerfen ist.
Beispiel: Arbeitnehmerin Erika nutzt den
Dienstwagen im Mai 2011 an 10 Tagen auch für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits stätte. Die
einfache Entfernung beträgt 25 km. Maßgeblicher
Bruttolistenpreis 50.000 €. Erika führt kein
Fahrtenbuch. Laut Bundesfinanzhof sind 0,002
v.H. x 50.000 ! x 25 km x 10 Tage = 250 ! als
Arbeitslohn zu versteuern. Ersparnis gegenüber
dem 0,03 v.H.Zuschlag: 0,03 v.H. x 50.000 ! x 25
km ./. 250 ! = 125 €.
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6.
Nachrüsten eines Dienstwagens
Darf ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch
privat nutzen, führt dieser geldwerte Vorteil zu
lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn. Die Höhe des
Arbeitslohns kann nach der 1 v.H.Regel ermittelt
werden. Hiernach beträgt der zu versteuernde
geldwerte Vorteil für jeden Kalendermonat der
Privatnutzung 1 v.H. des inländischen
Listenpreises des Dienstwagens im Zeitpunkt der
Erstzulassung zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattungen und Umsatzsteuer. Der
Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei
Ermittlung des geldwerten Vorteils nur solche
Sonderausstattungen zu berücksichtigen sind, die
werkseitig bereits im Zeitpunkt der
Erstzulassung eingebaut sind. Im Urteilsfall
gehörte eine Flüssiggasanlage, die nachträglich
in den Dienstwagen eingebaut wurde, nicht zu den
bei Ermittlung des geldwerten Vorteils
einzubeziehenden Sonderausstattungen. Mit seiner
Entscheidung widerspricht der Bundesfinanzhof
der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der
auch nachträglich eingebaute Sonderausstattungen
bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils zu
berücksichtigen sind. Beispiel: Der Arbeitgeber
überlässt seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen
zur privaten Nutzung. Bei Erstzulassung beträgt
der PkwListenpreis 50.000 ! zuzüglich Kosten der
Sonderausstattung mit Ledersitzen und
Sitzheizung 10.000 €. Umsatzsteuer
60.000 ! x 19 v.H. = 11.400 €. Der Arbeitgeber
lässt nachträglich eine Flüssiggasanlage für
4.000 ! zuzüglich Umsatzsteuer einbauen. Laut
Bundesfinanzhof beträgt der lohnsteuerpflichtige
geldwerte Vorteil nach der 1 v.H.Regel monatlich
1 v.H. x (50.000 !
+ 10.000 ! + 11.400
€) = 714 €. Nach Auffassung der Finanzverwaltung
sind 761,60 ! zu versteuern.
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7.
Abzug von Heimkosten
Heimkosten dürfen als außergewöhnliche
Belastungen steuermindernd abgezogen werden,
wenn die Heimunterbringung durch Krankheit
veranlasst ist. Hiervon kann laut
Bundesfinanzhof bereits dann ausgegangen werden,
wenn der Aufenthalt im Heim auf ärztliche
Empfehlung erfolgt. Damit sind ständige
Pflegebedürftigkeit oder der Nachweis von
Blindheit oder Hilflosigkeit durch die
Merkzeichen „Bl“ oder „H“ im
Schwerbehindertenausweis keine zwingenden
Voraussetzungen mehr für den Abzug der
Heimkosten. Geklagt hatte eine Rentnerin, die
auf ärztliches Anraten wegen ihrer psychischen
Erkrankung in einem Seniorenheim mit betreu tem
Wohnen untergebracht wurde. Infolge der
vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ging der
Bundesfinanzhof von einer krank heitsbedingten
Heimunterbringung aus und ließ einen Abzug als
außergewöhnliche Belastung dem Grunde nach zu.
Ein amts ärztliches Attest zum Nachweis hielt
der Bundesfinanzhof nicht für erforderlich (vgl.
auch Hinweise A.8). Abzugsfähig sind
krankheitsbedingte Heimkosten nur, soweit sie
die mit der Heimunterbringung einhergehende
Haushaltser sparnis = ersparte Verpflegungsund
Unterbringungskosten übersteigen. Außerdem muss
die Grenze der zumutbaren Belastung
überschritten werden. Was zumutbar ist, hängt
wie bisher von der Höhe der Einkünfte ab. Ist
ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht
möglich, z.B. weil die Heimkosten nicht über die
zumutbare Belastung hinaus gehen, verbleibt die
Möglichkeit des Steuerabzugs. Dabei können
Heimkosten, die auf Pflegeleistungen oder auf
Dienstleistun gen entfallen, die eine
Haushaltshilfe erbringt, z.B.
Reinigungsarbeiten, mit 20 v.H. der
Aufwendungen, höchstens 4.000 €, von der
Einkommensteuer abgezogen werden. Altersbedingte
oder pädagogisch bedingte Heimkosten, z.B. wegen
Schwierigkeiten bei der Erziehung von Kindern,
können auch weiterhin nicht als außergewöhnliche
Belastungen abgezogen werden.
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8. Krankheitskosten als außergewöhnliche
Belastungen
In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof den
Umfang der Krankheitskosten erweitert, die als
außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden
können.
• Zukünftig führen auch
strittige Behandlungsmethoden =
Außenseitermethoden zu abzugsfähigen
Krankheitskosten, z.B. Kosten einer
immunbiologischen Krebsabwehrtherapie.
Voraussetzung ist jedoch, dass der
Steuerpflichtige an einer lebensbedrohenden
Krankheit leidet, bei der die schulmedizinische
Behandlung nicht mehr anspricht, und dass die
Behandlung durch eine zur Ausübung der Heilkunde
zugelassene Person erfolgt, z.B. durch einen
Arzt oder Heilpraktiker. • Abgezogen werden
dürfen künftig auch Kosten für die künstliche
Befruchtung einer gesunden Ehefrau mit dem Samen
eines fremden Mannes = heterologe künstliche
Befruchtung. Laut Bundesfinanzhof braucht
der Steuerpflichtige die medizinische
Notwendigkeit zweifelhafter Krankheitskosten
nicht mehr durch ein vor der Behandlung
einzuholendes amtsärztliches Attest
nachzuweisen. Vielmehr könne der Nachweis auch
später durch geeignete Beweismittel erbracht
werden, z.B. durch ein
Sachverständigengutachten. Eine amtsärztliche
Begutachtung im Vorhinein kann jedoch freiwillig
auch weiterhin sinnvoll sein, um zu vermeiden,
dass die medizinische Notwendigkeit später nicht
mehr festgestellt werden kann.
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9. Keine Doppelförderung von
Handwerkerleistungen im Privathaushalt
Bei Handwerkerleistungen im Privathaushalt
können 20 v.H. der Aufwendungen ohne
Materialkosten bis höchstens 1.200 ! jährlich
von der Einkommensteuer abgezogen werden. Der
Steuerabzug entfällt, wenn die Erhaltungsoder
Modernisierungsaufwendungen in irgendeiner Form
öffentlich gefördert werden, z.B. durch
verbilligte Darlehen der KfWFörderbank oder
durch Zuschüsse der Gemeinde oder des Landes für
energetische Renovierung oder Gebäudesanierung
in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich.
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B. Sonstiges

1.
Umsatzsteuer bei Imbissbuden
Nach mehreren Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) darf der Verkauf von Speisen
an Imbissbuden nur mit dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von 7 v.H. besteuert werden.
Bisher wird der Verkauf zum Verzehr an Ort und
Stelle, z.B. an Stehtischen vor dem Imbiss, mit
19 v.H. besteuert, während beim Verkauf zur
Mitnahme nur 7 v.H. Umsatzsteuer anfallen. Nach
Ansicht des EuGH spielt es keine Rolle, wo die
gekauften Speisen verzehrt werden. Der gesamte
Verkauf von Speisen unterliege dem ermäßigten
Steuersatz, wenn die Speisen in einfacher,
standardisierter Form zubereitet werden, d.h.
nicht individuell nach den Wünschen der Gäste,
und wenn der Imbiss nur behelfsmäßige
Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stellt, z.B.
Ablagebretter an einem Imbisswagen. Für Umsätze
in Gaststätten bleibt es beim Regelsteuersatz 19
v.H.
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2. Istbesteuerung bei Freiberuflern
Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer mit
Ablauf des Monats, in dem die Leistung
ausgeführt wird, unabhängig vom Zeitpunkt der
Zahlung = Sollbesteuerung. Ausnahmen gelten
jedoch für Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz
bis 500.000 ! und für Freiberufler. Diese können
Istbesteuerung beantragen mit der Folge, dass
die Steuer erst mit Ablauf des Monats entsteht,
in dem die Leistung bezahlt wird. Diese Regelung
soll vermeiden, dass nicht zur Buchführung
verpflichtete Unternehmer allein zur Ermittlung
der Umsatzsteuer zusätzliche Aufzeichnungen
führen müssen. Wenn Freiberufler jedoch
freiwillig Bücher führen und Bilanzen
aufstellen, machen sie die für die
Sollbesteuerung notwendigen Aufzeichnungen
ohnehin. Aus diesem Grund haben bilanzierende
Freiberufler mit Vorjahresumsatz über 500.000 !
laut Bundesfinanzhof keinen Anspruch auf
Istbesteuerung.
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3. Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei
Bargeschäften
Wer eine elektronische Registrierkasse einsetzt,
muss sämtliche Daten 10 Jahre jederzeit
verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell
auswertbar aufbewahren. Alle steuerlich
relevanten Einzeldaten, Journal, Auswertungs,
Programmierund Stammdatenänderungsdaten müssen
unveränderbar in einem auswertbaren Datenformat
innerhalb des Geräts oder auf einem externen
Datenträger gespeichert werden. Nicht zulässig
ist eine Verdichtung der Daten, z.B. durch
Speicherung nur der Rechnungsendsummen. Ein
Vorhalten der Daten allein in ausgedruckter Form
ist nicht ausreichend. Die zum Gerät gehörenden
Bedienungsund Programmieranleitungen sind
ebenfalls aufzubewahren. Die verschärften
Aufbewahrungspflichten gelten auch für Taxameter
oder Wegstreckenzähler. Inwieweit das
eingesetzte Kassensystem die
Aufbewahrungspflichten erfüllt, ist mit dem
Hardund Softwareanbieter abzustimmen.
Nachrüstungen müssen soweit technisch möglich
vorgenommen werden. Nicht nachrüstbare Geräte
dürfen bis
31. Dezember 2016
weiterverwendet werden. Bei einer Außenprüfung
darf die Finanzverwaltung selbst auf das
Kassensystem zugreifen und Auswertungen
vornehmen. Bei einer Verletzung der
Aufzeichnungspflichten ist die Buchführung nicht
ordnungsgemäß, und das Finanzamt kann den Gewinn
schätzen.
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4. Änderungen beim Elterngeld
Seit 2007 erhalten Eltern zum Ausgleich von
Einkommensverlusten ab der Geburt eines Kindes
für bis zu 14 Monate ein Elterngeld, dessen Höhe
vom durchschnittlichen NettoErwerbseinkommen der
letzten zwölf Monate abhängt. Ab 2011 gelten
folgende Einschränkungen:
• Elterngeld
entfällt, wenn bei der letzten
Einkommensteuerveranlagung das zu versteuernde
Einkommen 250.000 ! bei Alleinerziehenden oder
500.000 ! bei zwei Antragsberechtigten
überschreitet. • Bei Eltern, die
Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder einen
Zuschlag zum Kindergeld für Bedürftige beziehen,
wird das Elterngeld auf diese Sozialleistungen
angerechnet. • Ab einem durchschnittlichen
NettoErwerbseinkommen von 1.240 ! monatlich
beträgt das Elterngeld nicht mehr 67 v.H.,
sondern nur noch 65 v.H. bei einem unveränderten
Höchstbetrag von 1.800 €. • Einmalzahlungen,
z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Tantiemen,
sowie Einkünfte, die nicht im Inland zu
versteuern sind, werden bei der
Einkommensberechnung nicht mehr berücksichtigt.
Unverändert erhalten Personen mit geringem
Erwerbseinkommen 300 ! Elterngeld monatlich.
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5. Krankenversicherungspflicht bei
Direktversicherungen
Ein Weg der betrieblichen Altersversorgung ist
die Direktversicherung. Der Arbeitgeber schließt
als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung
auf das Leben des Arbeitnehmers ab.
Bezugsberechtigt ist der Arbeitnehmer oder eine
von ihm bestimmte Person, z.B. sein Ehegatte.
Einzahlungen des Arbeitgebers in
Direktversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen
wurden, sind bis
2.640 ! steuerund
sozialversicherungsfrei, wenn die
Lebensversicherung eine lebenslange Rente
auszahlt, nicht jedoch bei einer einmaligen
Versicherungszahlung. Zahlt die Versicherung
später aus, unterliegt die Rente bei gesetzlich
Krankenversicherten der Krankenund
Pflegeversicherung, d.h. es entstehen zur Zeit
mindestens 17,45 v.H.
Sozialversicherungsbeiträge. Nach einer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
entfällt die Beitragspflicht, soweit die Rente
aus eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers nach
Beendigung des Dienstverhältnisses stammt.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die
Direktversicherung als Versicherungsnehmer
fortführt. Ohne Umschreibung des
Versicherungsvertrags auf den ehemaligen
Arbeitnehmer müssen sämtliche Rentenzahlungen
der Versicherungsgesellschaft der Krankenund
Pflegeversicherung unterworfen werden.
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6.
Neuregelung der Selbstanzeige
Nach dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wirkt eine
Selbstanzeige im Steuerrecht nur noch
strafbefreiend, wenn alle noch nicht verjährten
Steuerhinterziehungen bei einer Steuerart, z.B.
bei der Einkommensteuer, vollständig nacherklärt
werden. Teilselbstanzeigen führen damit nicht
mehr zur Strafbefreiung, wie schon der
Bundesgerichtshof gefordert hat (vgl. Hinweise
Oktober 2010). Für Teilselbstanzeigen, die bis
zum Inkrafttreten des Gesetzes beim Finanzamt
eingehen, gilt noch das bisherige Recht, d.h.
Straffreiheit, soweit nacherklärt wird. Bisher
kann eine strafbefreiende Selbstanzeige auch
noch abgegeben werden, wenn das Finanzamt durch
eine Prüfungsanordnung eine Außenprüfung
angekündigt hat. Nach neuem Recht kommt die
Selbstanzeige nach Bekanntgabe der
Prüfungsanordnung zu spät für die
Strafbefreiung. Dasselbe gilt, wenn ein
Amtsträger erschienen ist, z.B. ein
Steuerfahnder, die Tat entdeckt wurde oder ein
Strafoder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde.
Beträgt der Steuerschaden über 50.000 €, muss
nach neuem Recht zusätzlich zur verkürzten
Steuer ein Strafzuschlag von 5 v.H. bezahlt
werden, um eine weitere Strafe zu vermeiden.
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